Schweiz

Vergütung von Fahrten mit dem Privatfahrzeug zu beruflichen Zwecken

Seit 1. Januar 2026 nennt die Schweizer Wegleitung zum Lohnausweis CHF 0.75 pro Kilometer für geschäftliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug im Rahmen der vereinfachten Spesendeklaration. Auch das Muster-Spesenreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) verwendet diesen Ansatz. Welches Kilometergeld Sie erhalten, richtet sich nach dem bei Ihrem Arbeitgeber geltenden Spesenreglement und den massgebenden Vereinbarungen.

Kilometerentschädigung 2026 und 2025

ZeitraumHöchstansatz für die vereinfachte Spesendeklaration
Ab 1. Januar 2026CHF 0.75 pro km
2025CHF 0.70 pro km

Diese Ansätze betreffen die steuerlichen Vorgaben für die Spesenabrechnung. Sie legen keinen für jede Fahrt und jeden Arbeitgeber zwingenden vertraglichen Vergütungssatz fest. Übertragen Sie den Ansatz für das private Auto nicht ungeprüft auf Motorräder, Velos oder Geschäftsfahrzeuge.

Wann werden Fahrten mit dem Privatauto vergütet?

Das SSK-Muster sieht für Geschäftsreisen grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel vor. Die Nutzung des Privatautos wird vergütet, wenn sie erheblich Zeit oder Kosten spart oder wenn öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar sind. Wer trotz guter Verbindung mit dem Auto fährt, erhält nach diesem Muster nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.

Prüfen Sie die Regelung Ihrer Firma und klären Sie vor der Fahrt, ob Sie das Privatauto einsetzen dürfen. Lassen Sie sich auch erklären, welche Kosten die Kilometerpauschale abdeckt und welche zusätzlichen Auslagen separat eingereicht werden können.

Beispiel für die Kilometerabrechnung

Bei einem vereinbarten Ansatz von CHF 0.75 pro km ergeben 120 genehmigte Geschäftskilometer 120 × CHF 0.75 = CHF 90.00. Rechnen Sie mit der tatsächlich gefahrenen geschäftlichen Strecke und dem am Reisetag geltenden Ansatz. Private Umwege gehören nicht in die Abrechnung; dieselbe Ausgabe darf nicht doppelt erfasst werden.

Lohnausweis, Arbeitsweg und Steuerabzug

Der Kilometeransatz ist nur eine der Voraussetzungen in Randziffer 52 der Wegleitung 2026. Sind sämtliche Vorgaben erfüllt, genügt das Kreuz bei Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises, ohne den effektiven Spesenbetrag anzugeben. Die Pauschalen setzen tatsächlich erfolgte Geschäftsreisen voraus; eine Hochrechnung allein anhand der Arbeitstage reicht nicht.

Ein kantonal genehmigtes Spesenreglement kann die Deklaration anders regeln. Periodische Autopauschalen müssen hingegen betragsmässig im Lohnausweis aufgeführt werden.

Trennen Sie Geschäftsfahrten vom gewöhnlichen Arbeitsweg. Der Fahrkostenabzug in Ihrer Steuererklärung hat eigene Voraussetzungen und Begrenzungen und ist nicht mit der Spesenvergütung des Arbeitgebers gleichzusetzen. Auch Selbstständigerwerbende müssen ihre Fahrzeugkosten gesondert beurteilen.

Fahrtenbuch für die Spesenabrechnung

Halten Sie Datum, Start, Ziel, geschäftlichen Anlass, Fahrzeug und gefahrene Kilometer fest. Bewahren Sie den verwendeten Ansatz, erforderliche Freigaben und Belege für zusätzliche Auslagen auf. Ein nachvollziehbarer Kilometernachweis erleichtert die Abrechnung, ersetzt aber keine weiteren Unterlagen, die Ihr Arbeitgeber verlangt.

Mit Motolog können Sie Fahrten automatisch erfassen und geschäftliche Kilometer zuordnen. Hinterlegen Sie einen individuellen Kilometersatz passend zu Ihrem Spesenreglement und prüfen Sie die Aufzeichnungen vor der Abrechnung.

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